Keine Bedenken gegen § 376 Z 22 Abs. 1 und 2 GewO 1973.
Die unterschiedliche Behandlung der Personenkreise des Abs. 1 und des Abs. 2 wird auf Grund des Kriteriums vorgenommen, ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baugewerbegesetz-Novelle 1957 bestand, dessen Weiterführung in Betracht kam. Der VfGH kann nicht finden, daß die Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen einer Übergangsvorschrift sachfremd wäre.
Es widerspricht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. z. B. Slg. 6305/1970 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) nicht dem Art. 18 StGG, wenn durch gesetzliche Vorschriften für den Antritt gewisser Berufe ein bestimmter Gang beruflicher Vorbereitung gefordert wird.
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