JudikaturVfGH

B475/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1976

Die der Entfernung vom Standort gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 nachfolgende Verwahrung ist als Akt der Hoheitsverwaltung anzusehen, weil zwischen der Entfernung des PKWs des Bf. und dessen nachfolgender Verwahrung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich auch daraus, daß nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 die Kosten der Entfernung und der Aufbewahrung durch Bescheid vorzuschreiben sind. Die Verwahrung ist daher gleichfalls ein in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} beim VfGH bekämpft werden kann. (ebenso Slg. 7851/1976) .

Der Bf. erachtet sich aber auch dadurch beschwert, daß ihm sein PKW nicht am 15. November 1975, sondern erst am 17. November 1975 ausgefolgt wurde. Er hat nach seiner Behauptung am 15. November 1975 von einem Organ der bel. Beh. gegen 11 Uhr 45 die Auskunft erhalten, er werde das Fahrzeug erst am 17. November 1975 ausgefolgt erhalten, weil aus innerbetrieblichen Gründen die Verwahrung seines Fahrzeuges bis zu diesem Zeitpunkt unvermeidbar sei. Der Bf. hat sich mit der ihm erteilten Auskunft begnügt. Er hat die Herausgabe seines PKWs vom zuständigen Organ der bel. Beh. nicht begehrt. Eine in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gesetzte verwaltungsbehördliche Maßnahme, mit der die Ausfolgung des PKWs verweigert worden ist, liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 89a Abs. 7 StVO 1960, wonach die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes auf Kosten und Gefahr desjenigen erfolgt, der im Zeitpunkt der Aufstellung oder Lagerung des Gegenstandes dessen Inhaber war, hält der VfGH die Annahme für denkmöglich, daß die bel. Beh. berechtigt war, den vom Standort entfernten PKW zwecks sicherer "Aufbewahrung" zur Verwahrstelle E zu bringen.

Wenn der Bf. darauf verweist, daß nach § 94 d Z 10 a StVO 1960 die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich lediglich "die Entfernung von Hindernissen" zu besorgen haben, die Verwahrung der Hindernisse jedoch darin keine Erwähnung finde, so ist festzustellen, daß in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich auf § 89a StVO 1960 verwiesen wird, es sich also nur um einen Kurzausdruck für den Gesamtinhalt des § 89a leg. cit. handelt.

Die bel. Beh. hat ausgeführt, daß das Abladen eines entfernten Fahrzeuges eine längere Zeit in Anspruch nehme und daher zu einer Verkehrsbeeinträchtigung führen würde, so daß es zweckmäßig sei, das Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen, sondern auf der dafür eigens errichteten Verwahrstelle E. Dazu komme, daß der Fahrzeuginhaber sein Fahrzeug, wenn es auf einer anderen Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wird, oft nur schwer wieder finden würde. Sie ist auch der Auffassung, daß sie dafür zu sorgen habe, daß das Fahrzeug wieder unbeschädigt dem Bf. zukomme. Auch diese Überlegungen, insbesondere die Auffassung, daß die bel. Beh. auch dafür zu sorgen habe, daß das Fahrzeug wieder unbeschädigt dem Bf. zukomme, hält der VfGH für denkmöglich.

Nach § 94 d Z 10a StVO 1960 ist nicht nur die Entfernung eines PKW, sondern auch dessen Aufbewahrung i. s. des § 89a Abs. 7 StVO 1960 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen, sofern die im Einleitungssatz des § 94d vorgesehenen Voraussetzungen zutreffen.

Denn in der genannten Z 10a wird ausdrücklich auf § 89a StVO 1960 verwiesen.

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