§ 3 Abs. 1 Z 6 GSPVG, BGBl. 292/1957, sowie § 3 Abs. 1 Z 6 GSPVG (Fassung der 17. Nov., BGBl. 7/1968) werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Gesetzesstellen gehen von dem Grundgedanken aus, jene Personen von der Pflichtversicherung auszunehmen, denen aus einem Dienstverhältnis der in diesen Gesetzesstellen genannten Art die Anwartschaft auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen, sofern dieser für sich allein oder in Verbindung mit bestimmten Leistungen aus einer anderen Pensionsversicherung oder Rentenversicherung eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Es ergibt sich also die Frage, ob mit monatlich S 750,-- eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Für § 3 Abs. 1 Z 6 GSPVG gilt auch die vom VfGH im Erk. Slg. 7330/1974 zu § 3 Abs. 1 Z 7 GSPVG getroffene Feststellung, daß es dem Gesetzgeber gewiß zustehe, im Rahmen sachlicher rechtspolitischer Überlegungen zu bestimmen, was als eine die Ausnahme von der Pflichtversicherung rechtfertigende ausreichende anderweitige Versorgung anzunehmen ist, daß er aber keine Entscheidung treffen dürfe, die einen Exzeß darstelle und damit gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Ein solcher Verstoß ist aber jedenfalls gegeben, wenn der Gesetzgeber bei der am 1. Jänner 1968 in Kraft getretenen Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 6 durch die 17. Nov. zum GSPVG den in der Stammfassung dieses Gesetzes enthaltenen und auf andere Lebensverhältnisse abgestellten Betrag beibehält. Es entspricht jedoch auch die für die Zeit bis 31. Dezember 1967 geltende Stammfassung des § 3 Abs. 1 Z 6 GSPVG nicht für den gesamten Zeitraum dem Gleichheitsgebot. Der VfGH hat schon in seinem Erk. Slg. 5854/1968 ausgeführt, daß - wie sich aus dem Text des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} und des Art. 2 StGG ergibt - das Gleichheitsgebot, soweit es sich an die Gesetzgebung wendet, nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der generellen Norm abgestellt ist, sondern Gesetze stets dem Gleichheitsgebot entsprechen müssen. Der VfGH braucht die Frage nicht zu beantworten, ab welchem Zeitpunkt § 3 Abs. 1 Z 6 der Stammfassung des GSPVG gleichheitswidrig geworden ist, denn, da die Norm nicht teilbar ist, kann sich die Entscheidung des VfGH nur auf die Norm als Ganzes während des ganzen Zeitraumes ihrer Anwendbarkeit beziehen; es wird Sache des Gesetzgebers sein, eine sachgerechte Regelung zu treffen.
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