A3/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung einer Klage eines Beamten auf Zahlung von Verzugszinsen.
Der VfGH hatte sich schon wiederholt mit Klagen befaßt, die die Liquidierung eines auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bestehenden Geldanspruches zum Gegenstand hatten (vgl. z. B. Slg. 3259/1957, 3329/1958, 4235/1962, 5326/1970) . Der Gerichtshof hat dabei ausgesprochen, daß besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (die Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, so daß für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Hat aber der VfGH in einer Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} nur über den Anspruch auf Liquidierung zu entscheiden, dann ist auch die Frage, ob der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten ist und deshalb Verzugszinsen zu leisten hat, auf diese Phase in der Verwirklichung eines besoldungsrechtlichen Anspruches zu beschränken.
Ein allfälliger Verzug innerhalb der beiden vorangehenden Phasen (nämlich der Schaffung eines Rechtstitels und der Bemessung) und ein darauf gestützter Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} vor dem VfGH sein.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmungen der §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt: unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem an den Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl. hiezu das den Kläger betreffende Erk. Slg. 7571/1975 und die dort angeführte Vorjudikatur) . Dabei ist die mit einem Vermögensanspruch i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} verbundene Verzugszinsenforderung nicht nur dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn über den Vermögensanspruch als Hauptsache durch den VfGH entschieden werden muß. Die Verzugszinsenforderung verliert ihren öffentlichrechtlichen Charakter nicht dadurch, daß die öffentlichrechtliche Forderung, mit der sie verbunden ist, im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits erfüllt war oder während des Verfahrens vor dem VfGH erfüllt worden ist (vgl. Slg. 5987/1969) .