Ein i. S. des § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 BGBl. 288/1962 i. d. F. BGBl. 118/1963, 155/1965, 46/1968 und 460/1972 erlassener Zahlungsauftrag ist ein Bescheid. In der Regelung des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 7, § 7 GEG 1962}, wonach der Zahlungspflichtige die Berichtigung des Zahlungsauftrages verlangen kann, liegt ein Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} (Slg. 7275/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur) .
Denkmögliche Anwendung einzelner Bestimmungen des GEG 1962.
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