Keine Bedenken gegen § 1 Abs. 4 NÖ Grundverkehrsgesetz 1973; nach dem letzten Satz des § 1 Abs. 4 ist der erste Absatz des § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die Verpachtung von Liegenschaften bis zu 2 ha der Zustimmung bedarf. Dies bedeutet, daß unter dem " Rechtserwerb unter Lebenden an Liegenschaften" gemäß dem ersten Satz des § 1 Abs. 4 GVG 1973 nur solche Rechtserwerbe zu verstehen sind, die die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung von Liegenschaften sowie deren Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben, aber nicht jeder beliebige Rechtserwerb. Diese Bestimmung verstößt auch nicht gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.
Auch keine Bedenken gegen § 8 Abs. 3 GVG 1973 aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.
Denkmögliche Anwendung des § 8 Abs. 3 GVG 1973. Es ist nicht denkunmöglich, die Worte "nicht widerspricht" im ersten Satz des § 8 Abs. 3 GVG 1973 i. S. von "entspricht" aufzufassen, so daß der Rechtserwerb den in diesem Satz genannten Interessen entsprechen muß, damit die Zustimmung erteilt werden darf. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Gesetzesstelle (ein öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn ...) ist die Auffassung der bel. Beh., daß die folgende Aufzählung taxativ ist und daher die Zustimmung nur in den Fällen der lit. a bis d erteilt werden darf, immerhin auch denkmöglich.
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