B325/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Bf. haben ihre Anträge im Zuge eines Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz 1971 gestellt. Gem. § 18 Abs. 2 BStG 1971 ist als Enteigneter derjenige anzusehen, "welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht zusteht" . Demnach ist Partei im Enteignungsverfahren nach dem BStG 1971 jeder, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen verbundenes dingliches Recht zusteht (vgl. Slg. 5271/1966) . Nur gegen diese Personen richtet sich das Enteignungserkenntnis, sie allein haben dem Enteigner gegenüber das unmittelbare Recht auf volle Entschädigung.
Die den Bf. gehörenden Grundstücke waren nicht Enteignungsgegenstand.
Den Bf. kamen an enteigneten Grundstücken keine dinglichen Rechte zu.
Die bel. Beh. hat sohin die Parteistellung der Bf. zu Recht verneint.
Gem. § 82 Abs. 1 VerfGG 1953 können Beschwerden an den VfGH nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb der Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen administrativen Bescheides erhoben werden. Gem. § 35 Abs. 2 VerfGG 1953 ist bei der Berechnung der Frist der Postenlauf nicht einzurechnen. Eine Beschwerde ist daher noch rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde zwar das die Beschwerde enthaltene Kuvert an den VwGH und nicht an den VfGH adressiert. Da die VfGH-Beschwerde aber noch am selben Tag, an dem sie von der Post dem VwGH zugestellt worden war, bei VfGH eingelangt ist, ist eine Verlängerung des Postenlaufes durch die unrichtige Adressierung nicht eingetreten. Die VfGH-Beschwerde ist somit, da sie am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde, als rechtzeitig erhoben anzusehen (vgl. OGH SZ XXIV/10, dem ein sachverhaltsmäßig gleichgelagerter Fall zugrundeliegt) .