B281/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Bf. selbst rechtlich besteht noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des inzwischen untergegangenen Bf. in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (vgl. Slg. 6697/1972) .
Dem steht auch die Bestimmung des {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 Abs. 1 ZPO} nicht entgegen, weil der Fortbestand einer Vollmacht über den Tod, d. h. über den Zeitpunkt des Verlustes der Rechtspersönlichkeit des Vollmachtgebers hinaus, vom Gesetzgeber nur für den Fall vorgesehen ist und auch durch Vertrag rechtswirksam nur insoweit festgelegt werden kann, als jene Rechte des Vollmachtgebers, die der Bevollmächtigte durch die Vollmacht zu verteidigen instandgesetzt wird, nach dem Untergang des Vollmachtgebers auf einen anderen Rechtsträger übergehen (arg. {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 Abs. 2 ZPO}; vgl. Slg. 6697/1972) .
Auch wenn gem. {Vereinsgesetz 1951 § 27, § 27 Abs. 2 Vereinsgesetz} 1951 für den behördlich aufgelösten Verein ein Liquidator bestellt worden sein sollte, so wäre die Rechtsfähigkeit der durch ihn vertretenen Vermögensmasse auf die zum Zwecke der Liquidation des Vermögens des behördlich aufgelösten Vereines erforderlichen Rechte und Pflichten eingeschränkt. Selbst in diesem Falle wäre gegenwärtig kein Rechtsträger mehr vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des bf. Vereines in Ansehung seiner hier in Rede stehenden Rechte fortsetzte.