KI-1/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der gegenständliche, von Privatpersonen geltend gemachte Anspruch richtet sich gegen eine andere, ihnen rechtlich gleichrangig gegenüberstehende Privatperson, die Urkunde über einen Kaufvertrag beglaubigt zu unterfertigen. Strittig zwischen den Parteien ist, ob der Kaufvertrag zustande gekommen ist (§§ 859 ff. und 1053 ff. ABGB) . Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich also um eine bürgerliche Rechtssache. Die hier zu klärende Frage ist ausschließlich die, ob Rechtssachen dieser Art durch Gesetz dann ausdrücklich einer anderen Behörde zur Entscheidung übertragen sind, wenn die den Gegenstand des angeblich abgeschlossenen Kaufvertrages bildenden Teilgrundstücke in ein agrarbehördliches Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Für die Begründung der Zuständigkeit der Agrarbehörde kommen hier nur § 71 Abs. 4 und Abs. 5 lit. a Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 in Betracht. Die gegenständlichen Teilgrundstücke sind in das agrarbehördliche Zusammenlegungsverfahren einbezogen. Das Eigentum an ihnen ist auf Grund der agrarbehördlichen, auf vorläufige Übernahme lautenden Anordnung gemäß § 23 Abs. 3 - wenn auch auflösend bedingt - auf G. L. übergegangen. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Gegenstand der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit ist nicht, in wessen Eigentum ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück steht, sondern ob ein Kaufvertrag über ein solches Grundstück zustandegekommen ist. Der Zuständigkeitstatbestand nach § 71 Abs. 5 lit. a TFLG ist also nicht erfüllt. Daran ändert nichts, daß, sollte der Kaufvertrag gültig abgeschlossen worden sein, er den Antragstellern den Rechtsanspruch auf Eigentumsübertragung einräumen würde. Dies wäre aber nur eine Folge der für die Antragsteller positiven Entscheidung der zuständigen Behörde, ist aber nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreites. Es liegen aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 71 Abs. 4 TFLG vor. Im Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte u. a. aus der Absicht der Gesetzgeber des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. 103, und des TFLG begründet. Die Ausführungen dieses Gerichts in der Begründung stimmen nahezu wörtlich mit dem Erk. des VfGH Slg. 3798/1960 überein. Der VfGH hat jedoch bereits mit Erk. Slg. 5733/1968 ausgeführt, daß Gegenstand seines Erk. Slg. 3798/1960 die Bestimmung des § 88 Abs. 2 Niederösterreichisches FLG war. Nach dieser Bestimmung waren die Agrarbehörden - ebenso wie nach § 71 Abs. 5 lit. a TFLG - insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Der VfGH hat in seinem das Burgenländische FLG betreffenden Erk. Slg. 5733/1968 darauf hingewiesen, er habe in seinem Erk. Slg. 3798/1960 die Auffassung abgelehnt, daß die Bestimmungen des Abs. 2 nur im Zusammenhang mit Abs. 1 gelesen und ausgelegt werden können. Der VfGH habe es also ausdrücklich abgelehnt, daß die in Abs. 1 enthaltene Beschränkung "Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen" auch für Abs. 2 Geltung habe. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Abs. 1 (im wesentlichen gleichlautend mit § 71 Abs. 4 TFLG) sei demnach - wie der VfGH im Erk. Slg. 5733/1968 betont hat - nur dann in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt erforderlich sei. Ohne diese Grenzziehung wäre die Zuständigkeit der Agrarbehörden schlechterdings für alle Entscheidungen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet gegeben. Dies widerspreche nicht nur dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 Bgld. FLG (im wesentlichen gleichlautend mit § 71 Abs. 4 TFLG) , sondern überhaupt der Systematik des § 89 Bgld. FLG (im wesentlichen gleichlautend mit § 71 Abs. 4, Abs. 5 lit. a und c, Abs. 6 und Abs. 7 TFLG) , der in der Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörden deutliche Unterscheidungen treffe. Im Erk. Slg. 5747/1968 ist der VfGH von denselben Überlegungen ausgegangen. Er hat darin dargetan, daß die dem derzeit geltenden § 71 Abs. 5 lit. a TFLG entsprechende Bestimmung des damals geltenden TFLG (§ 89 Abs. 3 TFLG, LGBl. 32/1952) die Zuständigkeit der Agrarbehörden für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise einschränke, sofern die Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Aus den weiteren Ausführungen des Erk. Slg. 5747/1968 geht deutlich hervor, daß hinsichtlich des vorangegangenen Absatzes, der dem derzeit geltenden § 71 Abs. 4 TFLG 1969 entspricht, Beschränkungen gegeben sind (Beschränkungen derart, daß sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde während eines Zusammenlegungsverfahrens nur dann auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erstreckt, wenn sie zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen - vgl. Erk. Slg. 5733/1968) .
Der VfGH hält an dieser Judikatur fest. Ihr hat sich auch der VwGH angeschlossen (2. Juni 1975, Z 2338/74) .
Im vorliegenden Fall war Gegenstand der behördlichen Verfahren die Entscheidung, ob ein Kaufvertrag über Teilgrundstücke, die in das noch nicht abgeschlossene Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, zustandegekommen ist, sowie die Verfügung, eine verbücherungsfähige Urkunde über diesen Vertrag abzuschließen. Der VfGH sieht keinen Grund, weshalb die Einbeziehung dieser Entscheidung und Verfügung in das Zusammenlegungsverfahren zum Zwecke seiner Durchführung unbedingt erforderlich wäre. Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch sind sohin weder nach § 71 Abs. 5 lit. a noch nach § 71 Abs. 4 TFLG die Agrarbehörden berufen. Da auch sonst keine eine Ausnahme vom {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} verfügende gesetzliche Bestimmung besteht, sind zur Entscheidung über diesen Anspruch die Gerichte zuständig.