JudikaturVfGH

B276/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1976

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH würde, selbst wenn ein befangenes Organ bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben sollte, dieser Umstand die Zuständigkeit der bel. Beh. nicht berühren. Durch die bloße Mitwirkung eines nach § 7 AVG 1950 befangenen Organs an der Entscheidung kann daher das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden (vgl. Slg. 6454/1971 sowie zuletzt Slg. 7738/1976) .

Die Annahme, daß es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist, im gegebenen Zusammenhang lediglich darauf ankomme, ob sie von einem vorgesetzten Organ erteilt wurde, ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 27 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} keineswegs willkürlich; es kann auch nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die bel. Beh. angenommen hat, daß die Erfüllung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bf. gehört.

Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 4501/1963 ausgesprochen, daß auch Beamte den Schutz des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung genießen, weil der Gesetzeswortlaut nicht weiter unterscheide; er hält an dieser Rechtsprechung fest.

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