G37/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§ 17 VStG 1950 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VfGH ist der Meinung, daß sich aus dem Zusammenhalt der §§ 17 und 18 VStG 1950 insbesondere aus den Bestimmungen über die Verwertung und Vernichtung verfallener Gegenstände und dem Umstand, daß das VStG 1950 über das rechtliche Schicksal von beschränkten dinglichen Rechten an verfallenen Gegenständen keine ausdrückliche Regelung enthält, ergibt, daß der Gesetzgeber von der Voraussetzung ausgeht, daß der Bestand solcher Rechte bei Verfall des Gegenstandes unbeachtlich ist. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er - so wie in anderen vergleichbaren Fällen (vgl. etwa § 17 Abs. 6 und 7 Finanzstrafgesetz - Stammfassung, § 17 Abs. 5 und 6 FinStrG - Fassung FinStrG-Nov. 1975, {Strafprozeßordnung 1975 § 444, § 444 StPO}, § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung) eine entsprechende Regelung getroffen. Der VfGH hat nun in seinem Erk. Slg. 7286/1974 ausgesprochen, daß es dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot widerspricht, mit der Rechtsfolge des Erlöschens von Pfandrechten an einem wegen eines Finanzvergehens verfallsbedrohten Gegenstand unterschiedslos sowohl solche Personen zu belasten, die ein Verschulden an der Verwendung des Gegenstandes zu dem Finanzvergehen trifft, als auch solche, bei denen ein solches Verschulden nicht vorliegt. Da auch § 17 VStG 1950 eine solche unterschiedslose Belastung vorsieht, widerspricht auch diese Gesetzesstelle dem Gleichheitsgebot. Der VfGH kann der Argumentation, daß die Regelung im Hinblick auf unterschiedliche Auswirkungen, die mit dem Eigentumsrecht einerseits und anderen dinglichen Rechten anderseits verbunden sind, sachlich gerechtfertigt sei, nicht folgen.
Auch ein Pfandrecht ist ein vermögenswertes Recht, auch wenn es nur auf Absicherung eines obligatorischen Rechtes durch bevorzugte Befriedigung aus der Sache gerichtet ist. Im übrigen wird auf die Entscheidungsbegründung der Erk. Slg. 4258/1962 und 7286/1974 bezug genommen; der VfGH hält an der darin vertretenen Rechtsauffassung fest.