JudikaturVfGH

B430/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1976

Gemäß {Zivilprozeßordnung § 37, § 37 Abs. 2 ZPO} in Verbindung mit § 35 VerfGG 1953 sind Beschwerden, die den Nachweis der Bestellung eines Rechtsanwaltes nicht enthalten, zurückzuweisen, wenn die Partei nicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt bestellt hat und denselben dem Gericht unter Vorlegung der Vollmacht namhaft macht.

Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.

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