In dem Umstand allein, daß der angefochtene Bescheid einen von zwei Behörden gemeinsam erlassenen Prüfungsbescheid darstellt, kann dann eine Verfassungswidrigkeit nicht erblickt werden, wenn beide Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig geworden sind (vgl. Slg. 2932/1955, 5546/1967) .
Die gemäß § 24 Abs. 3 AVG 1950 anzuwendende Vorschrift des § 23 Abs. 7 dieses Gesetzes enthält ein Verbot der Ersatzzustellung für den Fall, daß der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat. Eine solche gemäß diesen Gesetzesstellen zu beachtende vorübergehende Abwesenheit ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereiche des Zustellortes wahrzunehmen, wie etwa im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus (vgl. hiezu VwGH Slg. 3914 A/1955, 29. September 1967, Z 1881/66, 24. November 1971, Z 148/71 und 11. November 1973, Z 1148/73) . Eine berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages, auch wenn sie von 5 Uhr morgens bis 20 Uhr abends dauert, ist keine vorübergehende Abwesenheit i. S. der genannten Gesetzesstellen.
Gemäß § 31 AVG 1950 gilt eine Zustellung nur dann in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen sind, nicht auch bei mängelfreier Zustellung.
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