B99/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat die bei ihm angefochtenen Bescheide im Rahmen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} selbständig zu prüfen, obwohl eine gegen diese nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG} erhobene Beschwerde vom VwGH abgewiesen worden ist (vgl. Slg. 7261/1974) .
Bei einem Bescheid, mit dem in Ausübung des Aufsichtsrechtes einer Behörde ein anderer Bescheid aufgehoben wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, durch den ein Eingriff in das Eigentum überhaupt nicht bewirkt werden kann (vgl. Slg. 6746/1972) .
Da dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} nur der Sinn beigemessen werden kann, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann, schafft die Entscheidung über dieselben Bedenken (§ 62 Abs. 1 VerfGG 1953) gegen ein Gesetz nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern nach allen Seiten Rechtskraft (vgl. Slg. 5872/1968) .