JudikaturVfGH

B410/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1976

Die Rechtsmeinung, die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens sei auch dann zulässig, wenn die in einer Strafverfügung festgesetzte Strafhöhe durch die Entscheidung einer Berufungsbehörde bestätigt wird, ist nicht denkunmöglich (vgl. hiezu die bei Mannlicher, "Das Verwaltungsverfahren" , 7. Auflage, S. 485 zit. Fragebeantwortung III, 27; sowie Ringhofer, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze" , 7. Auflage, S. 105, zu § 64 Abs. 1 VStG 1950) .

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