Das Zollamt betrachtete die Erklärung des Bf., daß er die Annahme nicht verweigere, sondern auf der Ausfolgung der Sendungen bestehe, als Antrag auf Selbstverzollung i. S. des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Zollgesetz und leitete das Ermittlungsverfahren ein, um die in diesem Abgabenverfahren aufgetretene Vorfrage zu prüfen, ob wegen des allfällig pornographischen Inhaltes der gestellten Sendungen i. S. des {Strafprozeßordnung 1975 § 84, § 84 StPO} die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten wäre. Sie hat damit nicht die Ausfolgung der Ware schlechthin nach Art einer Beschlagnahme verweigert, sondern nur die Ware wegen des durchzuführenden Verzollungsverfahrens, insbesondere um die Ware nach § 61 Abs. 5 ZG der Beschau zu unterziehen, nicht ausgefolgt. Eine solche Nichtausfolgung hat keinen normativen Charakter. Die bel. Beh. hat lediglich die Ausfolgung unterlassen.
Über den Rechtsanspruch des Bf. auf Ausfolgung der Sendungen durch die Zollbehörde war vielmehr erst mit dem das Zollverfahren abschließenden Bescheid (Verzollung oder Freischreibung) zu entscheiden. Damit liegt aber eine faktische Amtshandlung i. S. der Rechtsprechung des VfGH nicht vor (vgl. Slg. 7454/1974 und 7691/1975 .
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