Zum Inhalt der Zusatztafel "(Werkt.)" . Im Bereich der StVO 1960 ist der Karfreitag als Werktag anzusehen. Im § 42 Abs. 1 StVO 1960 wird zwar bei der Regelung des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge der Ausdruck "an gesetzlichen Feiertagen" verwendet und damit offensichtlich auf die Regelung des Feiertagsruhegesetzes Bezug genommen. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Gesetzesstelle führt aber dazu, daß als solche gesetzliche Feiertage nur die nach {Feiertagsruhegesetz 1957 § 1, § 1 Abs. 1 FeiertagsruheG} allgemein als gesetzliche Feiertage geltenden Tage anzusehen sind. In gleicher Weise ist auch bei der Ermittlung des Inhaltes der in Rede stehenden Zusatztafel vorzugehen.
Werktage sind demnach alle nicht im {Feiertagsruhegesetz 1957 § 1, § 1 Abs. 1 FeiertagsruheG} genannten Tage. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Zweck der Regelung, weil sie offenkundig dazu bestimmt ist, jene Tage vom Halteverbot auszunehmen, an denen es wegen der geringen Dichte des Verkehrs durch § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gesetzlich nicht gedeckt wäre.
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