Der VfGH hat keinen Zweifel, daß in § 89 a Abs. 2 StVO 1960 eine Angelegenheit der Straßenpolizei geregelt wird und daß es auch sachlich gerechtfertigt ist, anzuordnen, daß die dort vorgesehene Maßnahme ohne weiteres Verfahren vorzunehmen ist.
Es ist die Annahme denkmöglich, daß durch die Abstellung eines PKW quer vor dem Gehsteig, durch die die ganze Gehsteigbreite verstellt wurde, Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges (hier: Betreten und Verlassen des Gehsteiges) behindert waren; denn sie mußten jedenfalls einen Umweg machen und konnten nicht die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überqueren, wie es § 76 Abs. 5 StVO 1960 vorschreibt.
Die Zuständigkeiten, die den Bundespolizeibehörden nach der StVO 1960 in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zukommen, sind in ihrem § 95 lit. a bis h taxativ aufgezählt. Die Entfernung von Hindernissen i. S. des § 89 a Abs. 2 leg. cit. ist darin nicht enthalten.
Nach § 94 d Z 10 a StVO 1960 (Fassung der 4. StVO-Nov.) ist" die Entfernung von Hindernissen (§ 89 a) ", sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, eine Angelegenheit, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Wenn es sich um eine Gemeindestraße handelt (vgl. Slg. 6770/1972) ist also der Magistrat der Stadt Wien und nicht die Bundespolizeidirektion Wien zur Setzung von Maßnahmen nach § 89 a StVO 1960 an den Straßenteilen zuständig.
Eine Rechtsvorschrift, mit der diese Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, besteht nicht. Durch § 1 Abs. 1 lit. a des Wr. Landesgesetzes, BGBl. 30/1960, i. d. F. LGBl. 19/1970, wurde zwar die Handhabung der Verkehrspolizei i. S. des § 94 b lit. a StVO 1960 (ausgenommen auf Autobahnen) der Bundespolizeidirektion Wien zur Vollziehung übertragen. Unter" Verkehrspolizei "i. S. des § 94 b lit. a StVO 1960 fällt aber nicht die" Entfernung von Hindernissen "nach § 89 a, weil diese daneben unter lit. c des § 94 b genannt ist.
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