V27/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Juli 1970, Z. VirkR-03/300/6-1970/Kü, betreffend ein" Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge "mit dem Zusatz" Ausgenommen Anliegeverkehr "beim Haus Mühllacken 25 auf dem Gemeindeweg in das Pesenbachtal, Gemeinde Feldkirchen an der Donau, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der VfGH ist der Auffassung, daß die Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO 1960 eine zentimetergenaue Einhaltung der angegebenen Höchstmaße und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nicht verlangt (vgl. Slg. 5824/1968) . Eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichens von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m ist aber eine Abweichung, die nicht mehr hingenommen werden kann. Allein schon diese Abweichung bewirkt, daß die Kundmachung des Verordnungsinhaltes nicht gesetzmäßig erfolgt ist.
Der VfGH hat bereits im Erk. Slg. 4641/1964 ausgesprochen, daß die Verletzung der der Behörde nach § 44 Abs. 1 StVO 1960 obliegenden Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung eines Straßenverkehrszeichens in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten, auf die Gesetzmäßigkeit einer nach § 43 StVO 1960 erlassenen Verordnung keinen Einfluß hat; denn die Kundmachung ist - so auch der Wortlaut des § 44 Abs. 1 StVO 1960 - durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens begrifflich abgeschlossen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung des Zeichens in Kraft. Dieses Inkrafttreten der Verordnung soll nur nachträglich im Interesse der Rechtssicherheit beurkundet werden. Es handelt sich demnach um eine Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die Normqualität nicht berührt. Der VfGH hält an dieser Rechtsansicht fest.