JudikaturVfGH

B269/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1975

Aus {Bundesabgabenordnung § 83, § 83 Abs. 2 BAO} und {Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung § 45, § 45 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung} ergibt sich, daß die vor Erlöschen der Befugnis des Wirtschaftstreuhänders erteilten Bevollmächtigungen auf den Kanzleiübernehmer übergehen, sofern nicht der Auftraggeber die dem Wirtschaftstreuhänder, dessen Befugnis erloschen ist, erteilten Aufträge dem Kanzleiübernehmer gegenüber widerruft.

Nach {Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung § 46, § 46 Abs. 2 WTBO} ist die Witwe während des fünfjährigen Übergangsstadiums jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß {Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung § 45, § 45 WTBO} Gebrauch zu machen. Hat sie jedoch innerhalb der fünfjährigen Frist keine solche Verfügung getroffen, so tritt nach Ablauf dieser Frist, seine Zustimmung vorausgesetzt, jener Wirtschaftstreuhänder als Kanzleiübernehmer ein, der als zuletzt von der Kammer bestellter Kanzleiverweser die Geschäfte ohne Anstand geführt hat. Daraus folgt, daß die dem Witwenfortbetrieb und Deszendentenfortbetrieb erteilten Bevollmächtigungen nach Ablauf der fünfjährigen Frist für die Führung eines solchen Betriebes auf den Kanzleiübernehmer übergehen, soferne nicht die diesem Betrieb erteilten Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer widerrufen werden.

Ein auch dem Finanzamt bekanntgewordener Austritt der Bfin. aus einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann nicht eine Wirkung zukommen, die als Widerruf ihrer dem Witwenfortbetrieb und Deszendentenfortbetrieb erteilten, auf den Kanzleiübernehmer übergegangenen Vollmacht diesem gegenüber gewertet werden könnte.

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