JudikaturVfGH

B272/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1975

Aus § 89 a Abs. 2 StVO 1960 ergibt sich, daß nicht jede den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechende Abstellung eines Fahrzeuges die Behörde berechtigt, seine Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, sondern nur eine verkehrsbehindernde. Es ist die Auffassung denkmöglich, daß ein Autobus derart, wie auf der Linie 13 A in Wien eingesetzt ist, behindert ist, wenn ihm nicht der ganze Haltestellenbereich des § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960 für die Zufahrt und Abfahrt zur Verfügung steht.

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