B116/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Daß sich der Bf. i. S. des § 50 Abs. 6 VStG 1950 geweigert hat, den Strafbetrag zu bezahlen, steht fest. Aus welchen Gründen er dies getan hat, ist unerheblich. Zufolge dieser Weigerung ist die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden; ob sie erlassen wurde oder nicht, hat daher keinerlei Rechtswirkungen auf das nachfolgende Strafverfahren. Es ist daher auch die Frage unerheblich, ob sie rechtmäßig war oder nicht. Denkmögliche Annahme, daß der Bf. gegen die Kurzparkzonenverordnung verstoßen hat, weil er auf Grund der aufgestellten Verkehrszeichen die Parkbeschränkung erkennen konnte.
Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 (genaue Aufstellung) wurden die der Kurzparkzonenverordnung entsprechenden Verkehrszeichen am 29. Juni 1963 aufgestellt. Dafür, daß in einem späteren Zeitpunkt ihre Entfernung angeordnet worden wäre, findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt. Es wurde nämlich später für die Dauer von drei Monaten gemäß § 90 StVO 1960 die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Kabellegungsarbeiten erteilt und darin ein Halteverbot angeordnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Meinung der bel. Beh. zutrifft, daß durch diese Verfügung des Magistrates der Stadt Wien nur ein Bescheid erlassen worden ist oder die Meinung des Bf., daß eine Verordnung vorliegt; mit Rücksicht darauf, daß diese Bewilligung auf drei Monate beschränkt war, ergibt sich eindeutig der Wille der Straßenpolizeibehörde, daß die durch die Kurzparkzonenverordnung geschaffene Parkbeschränkung nicht aufgehoben, sondern nur durch zusätzliche Halteverbote für drei Monate modifiziert werden sollte. Überdies sind auch die örtlichen Bereiche von Halteverbot und Kurzparkzonen nicht ident. Es trifft daher die Meinung des Bf. nicht zu, daß die Verfügung vom 29. September 1971 bewirkt hat, daß hinter dem derzeit aufgestellten Kurzparkzonen- Verkehrszeichen heute keine Verordnung mehr steht.
Die Verkehrszeichen waren im Zeitpunkt der dem Bf. zur Last gelegten Tat nicht entsprechend der Vorschrift des § 48 Abs. 4 StVO 1960 aufgestellt. Anhaltspunkte dafür, daß sie ursprünglich nicht gemäß diesen Bestimmungen aufgestellt wurden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bedenken, daß die Kurzparkzonenverordnung nicht gehörig kundgemacht worden ist, sind daher nicht entstanden. Der Umstand, daß zu einem späteren Zeitpunkt ohne Wissen der Straßenpolizeibehörde von Personen, die dort Kabellegungsarbeiten verrichteten, unbefugt Veränderungen an den aufgestellten Verkehrszeichen in Bezug auf deren Höhe vorgenommen wurden, ändert daran nichts.