JudikaturVfGH

B233/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1975

Keine Willkür durch ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis.

Der in Art. 94 B-VG enthaltene Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet nicht etwa eine materielle Gewaltentrennung, sondern bezieht sich lediglich auf die Behördenorganisation (vgl. z. B. Slg. 4455/1963) . Es bildet daher keinen Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn der Bundesgesetzgeber die als Verwaltungsbehörden zu beurteilenden Disziplinarkommissionen nach der Dienstpragmatik mit Disziplinarangelegenheiten der Bundesbeamten betraut.

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