Im Hinblick auf den schon aus der Bezeichnung" Schulfahrtsbeihilfe " ersichtlichen Zweck der Zuwendung, die aus der Benutzung eines Verkehrsmittels erwachsende Kostenbelastung zu mindern, erweist sich die Länge des Schulwegs durchaus als ein sachliches Kriterium für den Beihilfenanspruch, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die für diese Kostenbelastung ursächliche Benutzung eines Verkehrsmittels regelmäßig von der Länge des Schulweges abhängt. Wie der Gesetzgeber nun, wenn er sich dieses Kriteriums bedient, die Grenzziehung zwischen Anspruchsberechtigten und Nichtanspruchsberechtigten im einzelnen vornimmt, ist seiner rechtspolitischen Dispositionsfreiheit überlassen; es ist ihm bloß eine exzessive Lösung verwehrt, die hier aber zweifellos nicht vorliegt. Daher keine Bedenken gegen die entsprechende Regelung des § 30 a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz.
In der bisherigen Rechtsprechung hat der VfGH bereits zum Ausdruck gebracht, daß Auslegungsfragen im Bezug auf einen Kompetenztatbestand in erster Linie auf Grund einer grammatikalischen Interpretation zu lösen sind; nur dann, wenn der Wortlaut des Kompetenztatbestandes über Umfang und Inhalt des Begriffes keinen genügenden Aufschluß gibt, ist davon auszugehen, daß das B-VG die Begriffe, die es bei Aufstellung des Kompetenzkatalogs verwendet, in jener Bedeutung gebraucht, die ihnen in der einfachen Gesetzgebung nach deren Stand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kompetenztatbestandes zukam (siehe dazu Slg. 5019/1965 und 2905/1955) . Gemäß dieser Auffassung, an der der VfGH festhält, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß, die einfache Gesetzeslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG BGBl. 8/1955 (d. i. der 31. Dezember 1954) zu untersuchen.
Denn der Kompetenzgrund der Z 17 des Art. 10 Abs. 1 B-VG umfaßt seinem Wortlaut nach alle Maßnahmen der Bevölkerungspolitik, soweit sie die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand haben, ohne weitere Einschränkung, also ohne Rücksicht auf die Technik des Lastenausgleichs und ohne Beschränkung auf ein bestimmtes historisches Modell. Dies belegen im übrigen auch die Gesetzesmaterialien. Im Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und Verwaltungsreform zum nachmaligen B-VG BGBl. 8/1955 (415 Beilagen NR 8. GP) wird nämlich in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:" Die Fassung dieses Kompetenztatbestandes " (sc. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG})" ist so gewählt, daß dadurch einerseits die schon bestehende Regelung der Kinderbeihilfen und eine allfällige künftige Fortentwicklung ihre verfassungsgesetzliche Grundlage findet, anderseits auch für neue Maßnahmen zur Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie, die erforderlichen verfassungsgesetzlichen Vorkehrungen getroffen werden ".
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