Bei einem nicht entmündigten Geisteskranken und Geistesschwachen ist bei Beurteilung, ob er handlungsfähig ist, im Einzelfall zu prüfen, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite eines konkreten Verwaltungsverfahrens und außerdem auch jede von ihm gesetzten Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) zu erkennen vermag (mit Hinweis auf die Lehre, die Judikatur des VwGH und die neuere Rechtsprechung des OGH) . Die Ansicht der Behörde, im § 31 AVG 1950 sei die Beweislast zu Ungunsten desjenigen, der eine mangelhafte Zustellung behauptet, geregelt, ist unzutreffend. Diese Gesetzesbestimmung sagt über die Beweislast überhaupt nichts aus.
Daher gilt auch für die Klärung der Frage, ob eine schriftliche Ausfertigung gültig zugestellt worden ist, der insbesondere im § 39 Abs. 2 AVG 1950 verankerte Grundsatz der Amtswegigkeit, der auch den Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes in sich begreift. Die Behörde wäre demnach verpflichtet gewesen, von Amts wegen den Geisteszustand der Bf. zum Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbescheides festzustellen. Sie hat es aber unterlassen, das erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen, vor allem ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen. Sie hat daher die Berufung gesetzwidrig zurückgewiesen.
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