JudikaturVfGH

B226/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1975

Die von der bel. Beh. - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH - dem § 15 Abs. 1 WRG 1959 gegebene Auslegung, ein Entschädigungsanspruch setze (insbesondere) voraus, daß vom Fischereiberechtigten i. S. dieser Gesetzesstelle qualifizierte Einwendungen erhoben worden sind, ist denkmöglich. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend, ist auch die Meinung der bel. Beh. nicht denkunmöglich, daß dem Erstbf. eine Entschädigung nicht gebührt, da er tatsächlich Einwendungen nicht erhoben hat. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit, sachgerechte Einwendungen zu erheben, geht an der so verstandenen Gesetzeslage vorbei.

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