B41/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Schon aus dem Begriff der einstweiligen Verfügung ergibt sich, daß sie Rechte nur für die Zeit bis zur Rechtskraft des das Verfahren endgültig beendenden Bescheides gestaltet. Dafür spricht ferner, daß im Falle des § 122 Abs. 2 WRG 1959 ausdrücklich von einer einstweiligen Verfügung" bis zur Entscheidung des Rechtsstreits " die Rede ist. Klaglosstellung ist aber durch die Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides über die beabsichtigte wasserrechtliche Bewilligung nicht eingetreten. Denn die einstweilige Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 wurde durch diesen Bescheid nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben, sondern sie wurde nur für die Zukunft gegenstandslos, weil sie durch den das Verfahren beendenden Berufungsbescheid ersetzt wurde. Für die bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 21. August 1974 gesetzten Handlungen der antragstellenden Republik Österreich (Bundeswasserbauverwaltung) bleibt sie Beurteilungsmaßstab ihrer rechtlichen Zulässigkeit.
Keine Bedenken gegen § 122 Abs. 1 WRG 1959 deshalb, weil er der Berufungsbehörde die Möglichkeit gibt, einstweilige Verfügungen zu erlassen und es in diesem Fall keinen Instanzenzug gibt; keine Bestimmung der Bundesverfassung schreibt dem Gesetzgeber vor, daß er eine Mehrzahl von Administrativinstanzen einrichten muß (vgl. Slg. 7038/1973) .
Denkmögliche Anwendung des § 122 Abs. 1 WRG 1959 (Problem der Gefahr im Verzug) .