Der angefochtene Bescheid wurde berichtigt. Die Berichtigung blieb unangefochten. In seiner berichtigten Fassung spricht er über den Antrag des Bf. ab. Daher kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6156/1970 ausgesprochen, daß im Zweifelsfalle den Anträgen einer Partei, die sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Er hat ferner in seinen Erk. Slg. 3438/1958 und 3517/1959 dargetan, daß im Falle, daß kein eindeutiger Antrag der Partei vorliegt, die Behörde verpflichtet sei, die Zweifel über den Antragsinhalt durch Vernehmung des Antragstellers zu klären. Diese Verpflichtung sei aus § 13 AVG 1950 ableitbar und müsse als grundsätzliche Verfahrensregel auch in anderen Verfahren beachtet werden. Wenn die Behörde den Antrag zurückweist, ohne dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein, verletzt sie die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Slg. 3438/1958, 3517/1959, 6156/1970) .
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