JudikaturVfGH

B213/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1975

Nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. z. B. Slg. 5498/1967) kann das Recht auf persönliche Freiheit durch einen Verwaltungsstrafbescheid nur verletzt werden, wenn damit eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes oder in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verhängt wird.

Keine Bedenken gegen {Kraftfahrgesetz 1967 § 103, § 103 Abs. 2 KFG 1967}. Es ist denkmöglich anzunehmen, daß aus dem ersten Satz des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 9, § 9 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung} für den Bf. ein Rechtfertigungsgrund nicht abgeleitet werden kann, da im Umstand, daß er seinem Klienten seinen PKW zur Verfügung stellte, kein Anvertrauen einer Angelegenheit seitens des Klienten an den Rechtsanwalt liege.

Die durch Art. 14 StGG gewährleistete volle Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit bezieht sich nur auf religiöse Fragen (vgl. Slg. 7494/1975) .

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