JudikaturVfGH

B273/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1975

Nach der i. S. des § 35 VerfGG 1953 anzuwendenden Vorschrift des {Zivilprozeßordnung § 125, § 125 Abs. 2 ZPO} endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welche durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat.

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