A11/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Kläger macht Gebührenansprüche aus der Erstellung von Gutachten nach § 31 Abs. 2 und {Kraftfahrgesetz 1967 § 57, § 57 Abs. 2 KFG 1967} gegen ein Bundesland geltend. Da sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, sind sie im ordentlichen Rechtsweg nicht auszutragen. Eine Vorschrift, derzufolge über den geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen wäre, besteht nicht. Die als Liquidierung des Anspruchs gerichtete Klage ist daher zulässig (vgl. z. B. VfGH Slg. 6940/1972 und A 8/74 vom 5. Oktober 1974) .
Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, daß die Verjährung keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 7, § 7 ABGB} ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen. Wenn aber die anzuwendende Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechts dem Grunde nach eine Verjährung nicht vorsieht, dann ist eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB unzulässig (VwGH Slg. 4061 A/1956, 25. November 1969, Z 550, 560/69-4 und 10. März 1972, Z 1747/70) . Die Institution der Verjährung besteht also im öffentlichen Recht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (VwGH Slg. 6173 A/1963) . Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung kann - von einer ausdrücklich anders lautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - daher im öffentlichen Recht nicht stattfinden (VwGH Slg. 2342 A/1951, 7134 A/1967) . Der VfGH schließt sich dieser Rechtsprechung des VwGH an (vgl. Slg. 6337/1970) . Hinsichtlich der in {Kraftfahrgesetz 1967 § 129, § 129 KFG 1967} geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967, noch in einem anderen Gesetz vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung.