Wenn die bel. Beh. im Hinblick auf Zugehörigkeit und Lageverhältnis des Grundstückes zum landwirtschaftlichen Betrieb der Verkäuferin und auf die voraussichtlich nicht in Betracht kommende Verwendungsmöglichkeit des Grundstückes als Baufläche zur Auffassung gelangt ist, daß das Grundstück - ungeachtet des derzeitigen Ertrages - der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht entzogen werden darf und daher unter Berufung auf § 6 lit. d Grundverkehrsgesetz die Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an den Bf. verweigert hat, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, daß sie zu dieser Verweigerung aus Überlegungen, die dem GVG überhaupt nicht entnommen werden könnten, somit in denkunmöglicher Anwendung dieses Gesetzes gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Vorschrift des § 26 Abs. 1 AVG 1950 nicht dem Rechtsvertreter des Bf., sondern diesem selbst zugestellt worden. Durch diese Verletzung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift kann jedoch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter i. S. der Rechtsprechung des VfGH (vgl. Slg. 6808 und die dort angeführte Vorjudikatur) offenkundig nicht verletzt worden sein.
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