JudikaturVfGH

B168/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1975

Keine willkürliche Anwendung des § 3 Abs. 2 lit. b Fremdenpolizeigesetz. Bei der Landesverweisung handelt es sich um eine Maßnahme des Strafrechtswesens, beim Aufenthaltsverbot um eine solche der Fremdenpolizei. Jene gehört in den Bereich der Gerichtsbarkeit, diese in den Bereich der Verwaltung. Beide Maßnahmen dienen verschiedenen Zwecken. Auch der VwGH hat wiederholt auf die Verschiedenheit beider Rechtseinrichtungen hingewiesen (vgl. z. B. Slg. 7102 A/1967 und Erk. vom 2. April 1968, Z 1563/67) .

Art. 5 bietet nur Schutz vor gesetzwidriger Festnahme oder gesetzwidrigem Halten in Haft; mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde steht diese Bestimmung in keinem Zusammenhalt.

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 9, Art. 9 B-VG} kann unmittelbar ein subjektives Recht nicht abgeleitet werden. Es besteht keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, die der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden entgegenstünde.

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