A6/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wenn dem Kläger die Lohnsteuer vom Arbeitgeber (hier Zentralbesoldungsamt) gesetzwidrig einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden ist, hat er gemäß {Bundesabgabenordnung § 240, § 240 Abs. 3 BAO} die Möglichkeit, die Rückzahlung des zu Unrecht vom Arbeitgeber abgeführten (entrichteten) Betrages zu beantragen.
Klage auf Zahlung von Verzugszinsen aus zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer.
Der VfGH hat seit dem Erk. Slg. 28/1919 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmungen der §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt: Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl. hiezu Slg. 28/1919, 129/1922, 322/1924, 991/1928, 1187/1929, 3909/1961, 5001/1965, 5079/1965, 5789/1968, 5901/1969, 6924/1972) . Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist aber nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch i. S. des Art. 137 B-VG, wenn auch der vermögensrechtliche Anspruch, bezüglich dessen ein Verzug geltend gemacht wird, im Wege einer Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} geltend zu machen wäre; insoferne ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. die Ausführungen in dem von diesem Grundgedanken getragenen Erk. Slg. 5987/1969) . Da der Anspruch auf Rückzahlung eines - nach der Behauptung des Klägers - zu Unrecht entrichteten Lohnsteuerbetrages durch abgabenbehördlichen Bescheid zu erledigen ist ({Bundesabgabenordnung § 240, § 240 Abs. 3 BAO}) , ist auch über den behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen, der einen Annex zu dem vermögensrechtlichen Anspruch in der Hauptsache bildet, auf die gleiche Weise abzusprechen. Der VfGH ist somit zur Entscheidung über die Klage nicht zuständig.