JudikaturVfGH

B24/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1975

Ein Bescheid nach § 299 Abs. 1 lit. a BAO hat nur kassatorische Wirkung. Er greift nicht in das Eigentum ein. Da der BM für Finanzen mit diesem Bescheid den Berufungsbescheid aufgehoben hat, wird die Finanzlandesdirektion nochmals über die Berufung des Bf. zu entscheiden haben. Erst dieser neu zu erlassende Bescheid könnte einen Eingriff in das Eigentumsrecht verursachen. Auch wenn die Auffassung des BM für Finanzen, daß der Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, als unrichtig anzusehen wäre, bliebe das Eigentumsrecht unberührt (vgl. Slg. 5600/1965, 6150/1970, 6336/1970) .

Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 299 Abs. 1 lit. a BAO gegeben waren oder nicht, weil es sich bei dieser Frage um die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides handelt. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt.

Nach der ständigen Judikatur des VfGH gewährleistet die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung; sie hat lediglich einen Auftrag an die mit der Verwaltung betrauten staatlichen Organe zum Inhalt.

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