JudikaturVfGH

B340/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1975

Denkmögliche Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1967.

Der Bescheid enthält eine gesonderte Gewinnfeststellung für die dort namentlich angeführten (an den gemeinschaftlichen Einkünften) Beteiligten und wirkt daher gemäß § 191 Abs. 2 lit. b BAO gegen diese Bf. Infolge der Haushaltsbesteuerung (Zusammenveranlagung und Zusammenrechnung der Einkünfte) wirkt sich die Höhe des gegenüber dem Bf. festgestellten Anteiles an den Einkünften unmittelbar auch auf jene Einkommensteuer aus, welche die Erstbfin. als seine Ehegattin trifft. Es ist daher auch sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Slg. 6596/1971) .

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