B271/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1967.
Ein Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung wirkt gemäß § 191 Abs. 1 lit. b BAO nur gegen die darin namentlich angeführten Personen. Dies gilt auch für den Fall, daß während des Berufungsverfahrens ein Eigentümerwechsel eingetreten ist.