JudikaturVfGH

B271/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1975

Denkmögliche Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1967.

Ein Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung wirkt gemäß § 191 Abs. 1 lit. b BAO nur gegen die darin namentlich angeführten Personen. Dies gilt auch für den Fall, daß während des Berufungsverfahrens ein Eigentümerwechsel eingetreten ist.

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