Denkmögliche Anwendung des § 5 Abs. 1 StVO 1960. Die bel. Beh. konnte sich dabei auf das von einem verstärkten Senat des VwGH gefällte Erk. Slg. 8477 A/1973 berufen. Darin kommt dieser Gerichtshof zum Ergebnis, daß der Tatbestand nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt angesehen werden kann, daß der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag; bei Feststellung der hiefür entscheidenden Tatsachen ist - wie der VwGH meint - die Behörde auf bestimmte Beweismittel nicht beschränkt. Mit diesem Erk.
ist der VwGH von seiner bisherigen Judikatur abgewichen; er hat die hier gefundene Auslegung auch in der Folge in ständiger Rechtsprechung (z. B. Erk. vom 25. Oktober 1973, Z 52/72, vom 8. November 1973, Z 575/73 und vom 27. Feber 1974, Z 1706/73) beibehalten.
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