JudikaturVfGH

B187/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1975

Die Verweigerung der Einsicht und der Abschriftnahme der Akten eines bestimmten Verwaltungsverfahrens ist gegenüber Personen, die an diesem Verfahren als Parteien beteiligt sind, kein Bescheid, sondern eine bloß das Verfahren betreffende Anordnung. Die behauptete Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme kann gemäß § 17 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 lediglich als Verfahrensmangel bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides geltend gemacht werden.

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