Die gemäß § 52 Z 13 der StVO 1950 erlassene Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein betreffend das Parkverbot in der Johannes-Pöttl-Straße östlich entlang der Volksschule mit dem Zusatz "ausgenommen Lehrkräfte, gilt nur an Schultagen von 7 bis 13 Uhr" wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der durch die Straßenverkehrszeichen gemäß Z 13 des § 52 StVO 1960 ("Beschränkung für Halten und Parken") und die Zusatztafel "ausgenommen Lehrkräfte, gilt nur an Schultagen von 7 bis 13 Uhr" kundgemachte Verordnungsinhalt bildet eine Einheit (vgl. in diesem Zusammenhang Slg. 5289/1966) . Das vom VfGH in seinem Einleitungsbeschluß geäußerte Bedenken richtet sich nicht etwa gegen die Zulässigkeit der Festlegung des Parkverbotes an sich, sondern ausschließlich gegen die in der Norm liegende Abgrenzung des vom Parkverbot betroffenen Personenkreises. Es lassen sich hier keine Gründe finden, welche die generelle Ausnahme von Lehrkräften vom festgelegten Parkverbot und damit ihre Bevorzugung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern sachlich rechtfertigen könnten. Der von der Salzburger Landesregierung und vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Hallein ins Treffen geführte Umstand, daß in einem Brandfall die in der Schule befindlichen Lehrkräfte ihre Fahrzeuge entfernen könnten, ist schon der Natur der Sache nach ungeeignet, die vorgenommene Differenzierung zu begründen. Es bedarf nämlich keines weiteren Nachweises, daß den Lehrkräften in einem Brandfall andere Aufgaben als die Entfernung ihrer geparkten Fahrzeuge obliegen. Die in Prüfung gezogene Verordnung widerspricht sohin dem Gleichheitsgebot, da sie gesetzwidrigerweise eine Differenzierung schafft, die sachlich nicht begründbar ist.
Aus § 37 Abs. 1 lit. a der Slbg. Gemeindeordnung 1965 ergibt sich eindeutig, daß dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nur solche behördlichen Aufgaben zukommen, die durch Bescheid zu erledigen sind, nicht aber die Erlassung von Verordnungen; die in den Worten "in erster Instanz" liegende Einschränkung schließt nämlich die Erlassung von Verordnungen aus, da im Bezug auf diese ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt. Da eine hier anzuwendende besondere gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift nicht besteht, fällt die Erlassung von Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich sohin unter die im § 18 Slbg. GemeindeO 1965 umschriebene allgemeine Zuständigkeit des Gemeinderates (Gemeindevertretung) .
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