JudikaturVfGH

B354/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1975

Die Annahme, daß auch dem Geburtshaus einer berühmten Persönlichkeit kulturelle Bedeutung zukommen könne, ist, wie sich auch aus wiedergegebenen Darlegungen im Erk. des VwGH vom 8. November 1973, Zl. 1072/73, ergibt, keinesfalls schlechterdings mit dem Inhalt des Denkmalschutzgesetzes unvereinbar (vgl. auch das Erk. VfGH Slg. 7446/1974) . Die Rechtsrichtigkeit der Auffassung der bel. Beh. im Hinblick auf das Geburtshaus von Robert Musil war aber vom VfGH nicht zu untersuchen.

Der Bescheid wurde ausdrücklich unter Berufung auf § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassen. Auch wenn dies zu Unrecht erfolgt sein sollte, ändert dies nichts daran, daß er ein Bescheid nach dieser Gesetzesstelle ist. Daher war das gegen ihn zulässige Rechtsmittel die Vorstellung.

Zur Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs. 3 AVG 1950.

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