B211/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine willkürliche Anwendung des § 2 Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz und des § 2 Anmeldegesetz. Die Ansicht, eine Vertreibung i. S. des § 4 Abs. 1 des AnmeldeG sei nur dann anzunehmen, wenn in erster Linie gegen die betreffende Person gerichtete staatliche Maßnahmen das Verlassen des Heimatlandes bewirkt haben, ist vertretbar.
Sicherlich gehört zu den nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 9, Art. 9 B-VG} rezeptierten allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts auch der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") . Diese Rechtsregel gewährleistet aber kein subjektives Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} mit Erfolg angefochten werden könnte.
Sie stellt allenfalls einen Grundsatz zur Auslegung innerstaatlicher Rechtsnormen auf (vgl. VwGH 28. Februar 1962, Zl. 535/58 und 20. Feber 1964, Zl. 493/63) .