B257/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der im § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 enthaltenen Verweisung auf den ersten Satz des § 20 Abs. 2 kommt nur der Inhalt zu, daß der im Verordnungsweg zu bestimmende Trassenverlauf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen hat. Dem Gegner der beantragten Enteignung steht es offen, im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden, aber auch Einwendungen in bezug auf den Gegenstand und Umfang der begehrten Enteignung zu erheben. Der Enteignungsgegner ist somit bloß nicht in der Lage, die Gesetzmäßigkeit des Trassenverlaufes und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projektes als solches im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten (vgl. VwGH 2. Oktober 1973, Z 137/73) , weil die Enteignungsbehörde an die gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist. Dem in dieser Richtung bestehenden Rechtsschutzinteresse ist aber dadurch entsprochen, daß der Gegner der beantragten Enteignung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Gesetzwidrigkeit der auf den § 4 Abs. 1 BStG 1971 gestützten Verordnung geltend machen und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf deren Gesetzmäßigkeit herbeiführen kann. Entgegen der von der Bfin. anscheinend vertretenen Auffassung gebietet das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dem Gesetzgeber nicht, für die Austragung von Angelegenheiten, bezüglich deren ein spezifisches Rechtsschutzinteresse besteht, einen bescheidmäßigen Abspruch durch eine Verwaltungsbehörde vorzusehen. Auch keine Bedenken gegen § 20 Abs. 1 und 3.
Keine Bedenken gegen die Trassenführung in der Verordnung BGBl. 177/1973.