JudikaturVfGH

B201/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1974

Der Abgabepflichtige hat unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Dienstgeberabgabegesetz die Möglichkeit, abweichend von Abs. 2 eine Abgabeerklärung für ein ganzes Kalenderjahr abzugeben. Wenn er aber eine Vierteljahreserklärung nach Abs. 2 abgibt, dann gilt die Abgabe für dieses Kalendervierteljahr gemäß § 149 Abs. 1 WAO durch die Einreichung der Erklärung der Selbstbemessung als endgültig festgesetzt. Eine nachher eingereichte Jahreserklärung ändert daran nichts. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken. Gewiß können sich Änderungen im Personalstand ergeben und kann der Abgabepflichtige nicht immer voraussehen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 DAG nach Ablauf des Kalenderjahres gegeben sein werden.

Der Abgabepflichtige hat die Wahl, Erklärungen nach Abs. 2 oder 3 abzugeben, und in beiden Fällen trifft ihn die Pflicht, in der Erklärung die richtigen Angaben zu machen, und die Einmonatsfrist ist für beide Fälle gleich. Außerdem sieht § 6 Abs. 3 zweiter Satz für ausnahmsweise vorkommende Abweichungen eine Sonderregelung vor.

Nach § 149 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung gilt im Fall der Selbstbemessung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Nach § 149 Abs. 2 WAO ist jedoch der Abgabepflichtige berechtigt, in den Fällen, in denen die Selbstbemessung zu hoch ist, die Erklärung innerhalb eines Monats von deren Einreichung an zu berichtigen. In der Erklärung unterlaufene Schreibfehler und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten können jedoch vom Abgabepflichtigen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der Erkärung berichtigt werden. Gegen die Regelung des § 149 Abs. 2 WAO bestehen keine Bedenken. Daß der Gesetzgeber grundsätzlich bei Selbstbemessungsabgaben eine andere Regelung in bezug auf die Berichtigung von unterlaufenen Fehlern treffen darf als bei Abgaben, die durch Bescheid festzusetzen sind, ergibt sich aus der Verschiedenheit der Abgabenbemessung. Der VfGH hat auch keine Bedenken gegen eine Regelung, die für den Antrag auf Berichtigung von Fehlern in der Selbstbemessung die gleiche Frist vorsieht, wie sie für Fehler der Abgabenfestsetzung durch Bescheid für die Erhebung von Rechtsmitteln vorgesehen ist; denn in beiden Fällen beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Abgabe als festgesetzt gilt, nämlich im Falle der Selbstbemessung gemäß § 149 Abs. 1 WAO mit der Einreichung der Erklärung in dem Falle der Festsetzung durch Bescheid gemäß § 84 WAO mit der Zustellung des Abgabenbescheides. Was die unterschiedliche Frist für die Korrektur von Fehlern zum Nachteil des Abgabepflichtigen und zum Nachteil des Abgabegläubigers betrifft, ist zunächst festzustellen, daß derartige Unterschiede auch im Falle der Festsetzung einer Abgabe durch Bescheid bestehen; denn auch in diesen Fällen sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabeschuldners durch Fristen beschränkt, die Festsetzungsbefugnis und Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde aber, von besonderen Fristen abgesehen, letzten Endes zeitlich nur durch die viel längere Verjährungsfrist begrenzt (§ 154 WAO) . Dagegen bestehen keine Bedenken, weil der Abgabeschuldner seine Interessen selbst wahren kann, der Abgabegläubiger aber auf die Einhaltung der Offenlegungspflicht durch den Abgabeschuldner angewiesen ist und der Hilfe eines Verwaltungsapparates bedarf, der unter Umständen sehr zeitraubende Ermittlungsverfahren durchführen muß.

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