Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Langenzersdorf, der den Zustimmungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. November 1962 trägt, wird, soweit er sich auf die darin dargestellte Parzelle 880 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben (Fehlen eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses) .
Ein teilweiser Widerspruch zwischen dem Inhalt des Willensaktes der verordnungserlassenden Behörde und dessen Kundmachung bildet bloß eine im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} wahrnehmbare Gesetzwidrigkeit, bewirkt aber nicht die Nichtigkeit der Verordnung. Der VfGH hält in dieser Beziehung an den grundsätzlichen Erwägungen seines Erk. Slg. 5996/1969 fest, die im Falle eines solchen einer Verordnung anhaftenden Mangels umsomehr zutreffen, als eine dem Art. 89 Abs. 1 B-VG entsprechende Vorschrift für Verordnungen nicht besteht.
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