Es ist die Ansicht denkmöglich, aus dem Zusammenhalt von § 174 Abs. 2 Zollgesetz 1955 und {Bundesabgabenordnung § 254, § 254 BAO} ergebe sich, daß für die Berufungsbehörde nicht die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sondern die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden Verhältnisse maßgebend sind.
Es ist auch denkmöglich, unter "Gewahrsam" i. S. des § 51 Abs. 1 ZollG 1955 den bloß tatsächlichen Zustand der Sachinhabung, ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und die Art des Erwerbs, zu verstehen (z. B. VwGH 13. September 1973, Z 145/73) .
Weil § 2 Abs. 1 ZollG 1955 Waren als "bewegliche körperliche Sachen aller Art" definiert, ist es denkmöglich, wenn die bel. Beh. den verzollten PKW als Ware qualifiziert hat.
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