JudikaturVfGH

B108/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1974

Selbst wenn der Bürgermeister wegen Befangenheit an der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes nicht hätte mitwirken dürfen, hätte die bel. Beh. das Recht des Bf. auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter deshalb nicht verletzt, weil die Mitwirkung befangener Mitglieder an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht berührt (z. B. Slg. 5592/1967) und also die Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung keineswegs die Bestätigung des von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides bedeutet.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz 1973 (vertragliche Überlassung der Nutzung in der Form eines Werkvertrages) .

Das GVG 1973 regelt in seinem § 7 das Berufungsverfahren vor der Grundverkehrs-Landeskommission nicht abschließend. Nach Art. II Abs. 2 lit. A Z 16 EGVG 1950 i. d. F. der EGVGNov., BGBl. 92/1959, ist das AVG 1950 auf das Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden anzuwenden; unter Bedachtnahme auf den gemäß § 67 AVG 1950 auch für die Regelung des Berufungsverfahrens maßgeblichen Gesetzesvorbehalt des § 39 Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten daher die Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 über die mündliche Verhandlung auch für das Berufungsverfahren vor der Grundverkehrs-Landeskommission, soweit das GVG 1973 nichts anderes vorsieht. Daher keine Bedenken gegen § 7 aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.

Keine Bedenken gegen § 8 Abs. 2 lit. c GVG 1973. Es ist nicht richtig, daß diese Gesetzesbestimmung der Grundverkehrsbehörde freies Ermessen einräumt; sie enthält vielmehr eine das behördliche Verhalten bindende Regelung, bei der der Gesetzgeber sog. unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die der Behörde aufgetragene Feststellung und Abwägung der sich aus den tatsächlichen Umständen und den agrarwirtschaftlichen Erfahrungen ergebenden Interessenlagen ist zureichend umschrieben. Willkürliche Anwendung des § 8.

Rückverweise