JudikaturVfGH

B97/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1974

Keine Bedenken gegen § 13 Abs. 1 lit. c Salzburger Grundverkehrsgesetz (Fassung LGBl. 56/1972) . Wenn das Gesetz den Rechtserwerb in bezug auf Eigentumswohnungen durch Ausländer in der Weise beschränkt, daß der Erwerb (jedenfalls) dann unzulässig ist, wenn der Ausländeranteil an den Wohneinheiten eines bestimmten Objektes bereits die Hälfte erreicht hat, so trifft es damit eine an den vor allem durch eine höhere Bewohnungsdichte charakterisierten besonderen Verhältnissen bei Bauten mit Wohnungseigentum orientierte Regelung, die einer Überfremdung von in engem räumlichen Bereich, nämlich dem eines Wohnhauses, vorzubeugen trachtet. Es kann nicht die Rede davon sein, daß das vom Gesetzgeber herangezogene Kriterium im Hinblick auf die allgemeine Zielsetzung des Gesetzes sachfremd wäre.

Ob die getroffene Anordnung im Ergebnis dazu führt, daß der Rechtserwerb in bezug auf Eigentumswohnungen durch Ausländer eine stärkere Einschränkung erfährt als der Rechtserwerb in anderen, bloß nach der Generalklausel des § 13 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilenden Fällen, ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes nicht von Bedeutung. Wenn diese Gesetzesstelle keine Unterscheidung danach trifft, ob der Veräußerer Inländer oder Ausländer ist, und demnach auch solche Rechtsgeschäfte der ausländergrundverkehrsbehördlichen Zustimmung unterwirft, die den Übergang der Rechte eines ausländischen Wohnungseigentümers auf einen anderen Ausländer, also weder eine Vermehrung des ausländischen Grundeigentums in umfangmäßiger Hinsicht noch hinsichtlich der Zahl der ausländischen Eigentümer zum Gegenstand haben, so bestehen auch dagegen keine Bedenken, weil dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsvorschrift aufgetragen ist, für Fälle dieser Art eine abweichende Regelung vorzusehen; ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot kann schon deshalb nicht vorliegen, weil Fälle der gegenständlichen Art voraussetzungsgemäß nur Ausländer betreffen, für die der Gleichheitsgrundsatz jedoch keine Geltung hat.

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 9, Art. 9 B-VG} kann kein subjektives Recht abgeleitet werden.

Es besteht keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, die einer grundverkehrsrechtlichen Beschränkung von Ausländern entgegenstünde.

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