Keine Bedenken gegen Art. V Abs. 2. Wenn diese Gesetzesstelle bestimmt, daß für Beamte, die auf Grund der Art ihrer dienstlichen Verwendung die Erlassung eines Dienstplanes gemäß § 28 Abs. 5 Dienstpragmatik vorzunehmen ist, die Bestimmung des {Gehaltsgesetz 1956 § 18, § 18 GehG} 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 3 geltenden Fassung solange weiter anzuwenden sind, bis die in § 28 Abs. 5 DP vorgesehenen Verordnungen in Kraft treten, so hat der Gesetzgeber damit eine Übergangsregelung getroffen. Wie sich aus den EB zur RV ergibt, sollte diese Bestimmung eine Bevorzugung der im Turnusdienst stehenden Beamten gegenüber anderen Beamten vermeiden; die angestellten Erwägungen sind durchaus sachlich. Keine willkürliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.
Keine Bedenken gegen die Verordnung BGBl. 428/1972.
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