Unter den Begriff der "Erkenntnisse" im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 B-VG} können ohne Zweifel auch Entscheidungen des VfGH fallen, die formell als "Beschlüsse" gefaßt werden. So hat der VfGH in ständiger Praxis auch zur Exekution von Kostenbeschlüssen die entsprechenden Anträge an den Bundespräsidenten gestellt (vgl. Beschluß 4/63 vom 19. Juni 1963 und vom 26. April 1965, Beschluß 32/72 vom 1. März 1974, ferner zum Begriff des "Erkenntnisses" im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} Slg. 7376/1974) .
Voraussetzung für die Einleitung einer Exekution nach Art. 146 Abs. 2 B-VG ist allerdings, daß die Entscheidung des VfGH ihrem Wesen nach überhaupt einer Vollstreckung zugänglich ist (vgl. Slg. Anh. 5/1948, 2098/1951, 4510/1963, 4778/1964, 5764/1968) . Demnach können grundsätzlich auch Beschlüsse des VfGH, mit denen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, einer Exekution gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 Abs. 2 B-VG} unterliegen. Der Beschluß des VfGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Verpflichtung der staatlichen Behörden nach § 86 Abs. 3 VerfGG 1953, den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; das bedeutet, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu äußern vermag. Es haben daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn dienen und die der Entscheidung des VfGH über die Beschwerde vorgreifen würden. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung (VfGH Slg. 6215/1970) .
Gemäß § 8 Abs. 4 Burgenländisches Landesgrundverkehrsgesetz hat das Exekutionsgericht auf Grund der Entscheidung der Grundverkehrskommission, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften der §§ 3 bis 5 Grundverkehrsgesetz widerspricht, den Grundverkehrsreferenten hievon mit der Aufforderung zu verständigen, binnen vier Wochen nach Zustellung der Verständigung einen geeigneten Bieter namhaft zu machen. Das Exekutionsgericht hat dem gleichzeitig namhaft gemachten Bieter den Zuschlag zu erteilen, wenn sein Anbot mindestens die Höhe des Meistbotes erreicht und wenn der Bieter das Vadium innerhalb der vierwöchigen Frist erlegt, falls er hievon nicht befreit ist. Diese Voraussetzungen für das Tätigwerden des Exekutionsgerichtes fehlen jedoch dann, wenn der Beschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Insbesondere ist damit auch eine beim Gericht eingelangte Namhaftmachung geeigneter Bieter i. S. des § 8 Abs. 4 GVG durch den Grundverkehrsreferenten gegenstandslos.
Dennoch hat das Bezirksgericht Neusiedl den namhaft gemachten Bietern den Zuschlag erteilt. Diese Rechtswidrigkeit, die in der Verneinung der Bindung des Bezirksgerichtes an den Beschluß des VfGH liegt, ist jedoch zunächst im gerichtlichen Instanzenzug geltend zu machen (vgl. den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. November 1974, Z. R 235/74) . Da somit Vollstreckungshandlungen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 Abs. 2 B-VG} hinsichtlich des Beschlusses des VfGH vom 11. Oktober 1974 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich sind, war das Ersuchen der Bf. auf Einleitung der Exekution abzuweisen (vgl. VfGH Slg. 4478/1964, 5259/1966, 5464/1968) .
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